(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 37/1996)
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
§ 8 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 8 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesam…
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…1 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.“) (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. 3. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 22/1966) 4. Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Landesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise…
Art. 1 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 108/1981)
…Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, bzw. der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1975, in Geltung steht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte „die Höhe“ vor den Worten „des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen“ authentisch dahin ausgelegt…
Rückverweise