(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 37/1996)
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
§ 8 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 8 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesam…
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…1 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.“) (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. 3. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 22/1966) 4. Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Landesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise…
§ 62b Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
…1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind…
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