(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderbeihilfe, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 33/1986)
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
§ 25 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 25 Kinderbeihilfe
ABSCHNITT IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten a…
§ 41 Auswirkung künftiger Änderungen dieses Landesgesetzes und Pensionsanpassung
…Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz haben. (2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 25 und 26) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 56a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die…
§ 13a Beitrag
…zum 31. Dezember 1998 erstmals anfallen, ab 1. Jänner 1999 2,3% der Bemessungsgrundlage, für jene, die ab 1. Jänner 1999 erstmals anfallen, 2,5% der Bemessungsgrundlage. Der zu leistende Beitrag erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der 150 % der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001…
Rückverweise