§ 89 § 89 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Juli 2001
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Oö. KWO
Gliederung
X. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen § 84 Berichterstattung
§ 89 § 89 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) und der Strafbestimmungen (§ 88) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001)
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