Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:
1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung;
2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
3. Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbstständigung;
4. Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt;
5. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich der Pflege und Erziehung.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
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