Oö. KJHG 2014
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 § 5 Persönlicher Anwendungsbereich
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 5 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 5 § 5Persönlicher Anwendungsbereich
…§ 5 Persönlicher Anwendungsbereich Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz…
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
…und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. (5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Kinder…
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