Oö. KJHG 2014
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE VERFAHRENS-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 56 Strafbestimmungen
§ 58 § 58 Eigener Wirkungsbereich
(1) Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 58 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 58 § 58Eigener Wirkungsbereich
…§ 58 Eigener Wirkungsbereich (1) Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm…
§ 6 § 6Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
…Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024) (4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und des § …
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