(1) Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
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