Oö. KJHG 2014
Gliederung
(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung
1. mobile und ambulante Hilfen oder
2. Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen
gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und die Hilfen zur Erreichung oder Sicherung der im Hilfeplan definierten Ziele zur Verselbständigung notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.
(Beachte: Obige Novellierungen im Abs. 1 und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)
§ 48 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 48 § 48Hilfen für junge Erwachsene
…§ 48 Hilfen für junge Erwachsene (1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung 1. mobile und ambulante Hilfen oder 2. Hilfen durch Betreuung bei…
§ 15 § 15Verarbeitung personenbezogener Daten
…Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 127/2024) (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen (§ 48), mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen und ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauten Personen sowie…
§ 16b § 16bAufbewahrung und Löschung von Daten
…des Adoptivkindes; 2. bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung; 3. alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab…
§ 17 § 17Statistik
…Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung; 6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben; 7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; 8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an…
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