Oö. KJHG 2014
Gliederung
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch:
1. mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;
2. Unterstützungen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;
3. Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;
4. familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 44 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 44 § 44Unterstützung der Erziehung
…§ 44 Unterstützung der Erziehung (1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen…
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
…die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten. (2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der…
§ 50 § 50Durchführung der vollen Erziehung
…Kinder und Jugendlichen. Die Landesregierung hat nach Beendigung der vollen Erziehung den betroffenen Kindern und Jugendlichen im Interesse der Betreuungskontinuität eine Nachbetreuung gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 zu gewähren, wenn dies zur Sicherung des Erfolgs der Erziehungshilfe erforderlich ist. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat…
Rückverweise