Oö. KJHG 2014
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3 § 3 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen;
4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
5. Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;
6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
7. Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
8. Bedarfs- und Entwicklungsplanung;
9. Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
Rückverweise