Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
4. ABSCHNITT MITWIRKUNG AN DER ADOPTION § 36 Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
§ 39 § 39 Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung
(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
§ 59 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
…§ 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft. (2) Verordnungen können von…
§ 39 § 39Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung
…§ 39 Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung (1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen…
§ 56 § 56Strafbestimmungen
…34 Abs. 2), 4. wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 5, §§…
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