(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. in Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen,
2. in Einrichtungen oder bei Personen, die dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz, dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen anderen Landes- oder Bundesgesetzen unterliegen,
3. in sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 24.
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.
§ 34 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 34 § 34Pflegeaufsicht und Widerruf der Pflegebewilligung
…des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet. (2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nachträglich weggefallen ist oder 2. sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben…
§ 31 § 31Pflegebewilligung
…3. Unterabschnitt Private Pflegeverhältnisse § 31 Pflegebewilligung (1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von…
§ 56 § 56Strafbestimmungen
…27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5), 3. wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2), 4. wer die Eignungsfeststellung (§ 9…
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