Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
2. ABSCHNITT SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN § 24 Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 25 § 25 Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(4) Der Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 16 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 16 § 16Dokumentation
…kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024) (5) Bei…
§ 25 § 25Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten
…§ 25 Aufsicht; Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes…
§ 56 § 56Strafbestimmungen
… 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 5, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert, 5. wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 erbringt…
§ 24 § 24Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
…Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden…
Rückverweise