Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT SOZIALE DIENSTE § 19 Allgemeines
§ 22 § 22 Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber
Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfamilien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen:
1. Angebote zur Qualifizierung und Fortbildung sowie
2. Angebote zur Beratung und fachlichen Begleitung.
§ 22 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 22 § 22Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber
…§ 22 Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im…
§ 9 § 9Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
…6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt…
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