Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT SOZIALE DIENSTE § 19 Allgemeines
§ 21 § 21 Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
1. Erholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;
2. Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
3. logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
4. familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
5. Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;
6. Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
(4) Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
(5) Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
2. Betreuung durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder Notschlafstellen.
(6) Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 21 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 21 § 21Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
…§ 21 Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung…
§ 9 § 9Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
…Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur…
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