Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT SOZIALE DIENSTE § 19 Allgemeines
§ 20 § 20 Familiendienste
(1) Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
1. sozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;
2. Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;
3. Hilfen für armutsgefährdete Familien;
4. Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;
5. besondere Beratungsdienste;
6. Dienste bei Gewaltgefährdungen;
7. sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung;
8. stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
§ 9 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 9 § 9Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
…können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden. (2) Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z…
§ 20 § 20Familiendienste
…§ 20 Familiendienste (1) Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und…
§ 23 § 23Entgelt und Kostentragung
…und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen. (3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 20 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt…
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