(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des sozialen Umfelds mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese bestmöglich zu nutzen.
(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen. Sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
(6) Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(7) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten tunlichst in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 1 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 1 § 1Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
…1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung…
§ 16a § 16aInformationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
…§ 16a Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte (1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren…
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