Oö. KBBG
Gliederung
6. ABSCHNITT FINANZIERUNG § 27 Elternbeiträge
§ 36 § 36 Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2009, 59/2010)
§ 33 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 33 § 33 Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen
…des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019) (2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe ( § 36 ) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen. (3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein…
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