Oö. KBB-DG
Gliederung
3. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit § 8 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit
§ 9 § 9 Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben pro Gruppe der geleiteten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mindestens drei Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
Art. 12 Oö. KBB-DG · Oö. KBB-DG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz
Art. 12 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz
…und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden. (6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe…
Rückverweise