(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. Für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
e) die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
f) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
g) die erfolgreiche Absolvierung eines Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer Universität oder Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden im Anschluss an die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Z 2 lit. a oder b oder
h) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
i) die erfolgreiche Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;
2. für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
d) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
e) die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
f) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS oder
g) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS oder
h) die erfolgreiche Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
3. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2:
a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
c) die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
4. für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
d) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
5. für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:
a) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
b) zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder
c) der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023, 80/2024, 33/2026)
(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.
§ 5 Oö. KBB-DG · Oö. KBB-DG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz
§ 5 Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
…1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl.Nr. 25…
§ 3 Begriffe und Funktionsbeschreibungen
…Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen: 1. Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist. 2. (Elementar-)Pädagogin bzw. (Elementar-)Pädagoge: Eine Person…
§ 6a Fachliches Anstellungserfordernis und Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte
…sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist…
§ 6 Verwendungserfordernis für pädagogische Fachkräfte und für die Leiterin bzw. den Leiter bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses
…steht, die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, die zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang Elementarpädagogik im Umfang von 60 ECTS an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule berechtigt oder 4. sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 erfüllt, zur Verfügung steht, hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und…
Rückverweise