Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung sind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 96 § 96Strafbestimmungen
…Bedingungen und Auflagen nicht einhält, 2. entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt, 3. entgegen § 9 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu…
Art. 2
…Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870 betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft. Die zum…