Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 05. August 2011
Up-to-date
Oö. KAG 1997
Gliederung
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 70/2011) |
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Rechtsträger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 27a zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
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