LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Krankenanstaltengesetz 19972. HAUPTSTÜCK1. ABSCHNITT Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen § 6c Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten§ 6c
In Kraft seit 29. Dezember 2017
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