(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 3 Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass
1. es sich um beidseits im grenznahen Gebiet gelegene Krankenanstalten handelt, die sich zueinander in räumlicher Nähe befinden,
2. durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist,
3. das Vorhaben in einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes vorgesehen ist,
4. den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
5. die Behandlung und Pflege von Patienten ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2017)
(2) Die Beurteilung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 hat auf Grund der spezifischen Gegebenheiten der Kooperation zu erfolgen; der Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalt hat jedenfalls eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Patientenbetreuung zu gewährleisten.
(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4) Werden in einer österreichischen Krankenanstalt Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt geführt, sind in diesen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausschließlich Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu behandeln und pflegen. Weiters hat diese Behandlung und Pflege ausschließlich durch Personal der im Ausland gelegenen Krankenanstalt sowie unter der Leitung dieser Krankenanstalt zu erfolgen.
(Anm: LGBl. Nr. 35/2008, 70/2011)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 6c § 6cStaatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 3 Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nac…
§ 96 § 96Strafbestimmungen
… 4 oder § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält, 2. entgegen § 7 Abs. 1 eine bewilligungspflichtige…
§ 3 § 3Allgemeine Krankenanstalten
…1. diese Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den im § 6c geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und 2. die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem…