(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,
2. die für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,
2a. die in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind,
3. eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,
4. ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die Leitung von Abteilungen, Instituten, Departments und Fachschwerpunkten der Krankenanstalt geeignete Ärzte namhaft gemacht wurden und ihre Bestellung nicht gemäß § 14 Abs. 5 untersagt wurde,
5. glaubhaft gemacht wird, daß die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Angehörigen des ärztlichen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste sowie Hebammen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und
6. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 99/2005, 122/2006, 83/2009, 70/2011, 97/2017)
(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5 vorliegen.
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 1 § 1Begriff
…Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, 4. zur Entbindung, 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder 6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014) (2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen…
§ 96 § 96Strafbestimmungen
…1) Wer 1. eine Krankenanstalt entgegen § 4 oder § 6a ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 6 oder § 6b ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß § 6c betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und…
§ 27 § 27Qualitätssicherung
…LGBl. Nr. 41/2001, 122/2006) (5b) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin auf…
§ 61 § 61Ambulanz-Gebührenersätze
…1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an sozialversicherten Patienten ambulant erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds nach den dort für diesen Zweck dotierten Mitteln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006) (2) Die Auszahlung der…