(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
4. zur Entbindung,
5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
2. Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
3. Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
4. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
5. Gruppenpraxen;
6. medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
7. medizinische Versorgungseinrichtungen für an einer pandemischen Krankheit Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer einer Pandemie.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2003, 70/2011, 85/2016, 35/2020, 126/2024)
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
(4a) Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z 7, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)
(5) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013;
2. Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Gesundheitsfonds auf Grund der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden;
3. LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2001, 122/2006, 56/2014)
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(7) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 1 § 1Begriff
…und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013; 2. Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Gesundheitsfonds auf Grund der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden; 3. LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Z 1 genannten Vereinbarung…
§ 3 § 3Allgemeine Krankenanstalten
…1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als 1. Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest…
§ 71 § 71Aufgaben der Schiedskommission
…Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben: 1. Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über…
§ 66 § 66Leistungen
…und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten: 1. LKF-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds, 2. Ambulanz-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds, 3. Kostenbeiträge nach § 64 Abs. 2 (§ 447f Abs. 7 ASVG), 4. Kostenbeiträge…