Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
2. jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
3. die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
5. das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühr) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 10 Abs. 2 Z 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 2 Z 3), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist;
6. die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet der in diesem Landesgesetz getroffenen Bestimmungen über die Pflegegebühren sowie die sonst von den Patienten zu erbringenden Leistungen, von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
7. die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(Anm: LGBl. Nr. 71/2001)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 103 § 103Übergangsbestimmungen
…dieser Voraussetzungen gilt nicht als Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 6 dieses Landesgesetzes. (4) Verordnungen, die auf rückwirkend in Kraft tretende Bestimmungen der Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 67/1997, gestützt werden, dürfen auch rückwirkend ab dem betreffenden Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft gesetzt werden. (5) Für die endgültige Berechnung…
§ 45 § 45Sonderklasse
…1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Z 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann festlegen, daß die Zahl der für…
§ 88 § 88Anwendung anderer Bestimmungen
…wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; 2. ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47, § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. …