Oö. KAG 1997
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK Landessanitätsrat § 91a Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats
§ 91b § 91b Zusammensetzung des Landessanitätsrats
(1) Dem Landessanitätsrat gehören als ordentliche Mitglieder an:
1. die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor und
2. bis zu 15 weitere Mitglieder.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landessanitätsrats ist die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor. Der Landessanitätsrat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(3) Außerordentliche Mitglieder können im Einzelfall, wenn es die fachliche Eigenheit oder Wichtigkeit eines Geschäftsfalls erfordert, auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landessanitätsrats beigezogen werden.
(4) Eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrats teilzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
§ 91c Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 91c § 91cMitgliedschaft im Landessanitätsrat
…1) Die Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene…
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