(1) Zur Wahrnehmung der im Abs. 2 festgelegten Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Patientenentschädigungsfonds“.
(2) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten, denen durch die Behandlung in oberösterreichischen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten ein Schaden entstanden ist, für den eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.
(3) Mittel des Fonds sind:
1. Beiträge gemäß § 52 Abs. 4;
2. Vermögenserträge;
3. sonstige Einnahmen.
(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)
§ 21 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 21 § 21Krankengeschichten und sonstige Vormerke
…den Sozialversicherungsträgern, den Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts, den Organen des Oö. Gesundheitsfonds sowie von diesen beauftragten Sachverständigen, der Patientenvertretung (§ 12) und dem Oö. Patientenentschädigungsfonds (§ 86a), soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, und 3. den einweisenden oder behandelnden Ärzten oder Zahnärzten und den Krankenanstalten, in…
§ 86a § 86aOö. Patientenentschädigungsfonds
…1) Zur Wahrnehmung der im Abs. 2 festgelegten Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Patientenentschädigungsfonds“. (2) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten, denen durch die Behandlung in oberösterreichischen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten ein Schaden entstanden…
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