(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 73/2018)
§ 96 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 96 § 96Strafbestimmungen
…den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt, 7. gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt, 8. den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt, 9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in…
§ 91 § 91Militärische Krankenanstalten
…Abs. 2 bis 4, § 49, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass § 78 nicht anwendbar ist, sowie § 98 Abs. 3 und 4 und § 100 sinngemäß anzuwenden. (3) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres…
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