Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten § 35 Allgemeines
§ 41 § 41 Notkrankenanstalten
(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist und nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die von ihr erfaßten Gegenstände der Verfügung der bisher Berechtigten entzogen sind.
(2) Ein Notstand im Sinn des Abs. 1 liegt insbesondere vor
1. in Fällen des Einsatzes des Bundesheeres im Rahmen der militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Bewohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
2. in Fällen von Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, in Fällen von Seuchen, Massenvergiftungen oder radioaktiven Verstrahlungen.
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(4) Der Inhaber einer beschlagnahmten Liegenschaft ist vom Land, oder wenn zugunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen schadlos zu halten. Die Entschädigung ist, wenn keine gütliche Übereinkunft zustande kommt, von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit Bescheid festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 99/2005, 122/2006, 125/2019)
(5) Für Krankenanstalten, die im Fall eines Notstandes eingerichtet werden, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, soweit die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen oder sonst durch den Notstand bedingten Verhältnisse unmöglich ist.
§ 17a Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 17a § 17aSpitalskatastrophenpläne
…Betten zusätzlich zu den genehmigten Betten bei Bedarf aufgestellt werden können, 2. welche Liegenschaften im Fall eines Notstands als Notkrankenanstalt im Sinn des § 41 geeignet erscheinen, 3. welche Maßnahmen für die Registrierung von Patienten zu treffen sind und 4. die im Einsatzfall verantwortlichen Personen. (Anm: LGBl. Nr. 83…
§ 41 § 41Notkrankenanstalten
(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nic…
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