Oö. KAG 1997
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK
3. ABSCHNITT Wirtschaftsaufsicht § 30 Allgemeines; Voranschlag
§ 33 § 33 Werbebeschränkung
Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
§ 96 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 96 § 96Strafbestimmungen
…Strafe bedroht ist, 6. entgegen § 21 den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt, 7. gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt, 8. den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt, 9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. die…
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