Oö. IDG
Gliederung
4. ABSCHNITT Datenverarbeitungen § 24 Ehrungen
§ 26a § 26a Verarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung
(1) Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz:
1. Identitätsdaten;
2. Adress- und Kontaktdaten.
(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen.
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 26a Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 26a § 26aVerarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung
(1) Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzei…
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