Oö. IDG
Gliederung
4. ABSCHNITT Datenverarbeitungen § 24 Ehrungen
§ 26 § 26 Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen
(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz:
1. Identitätsdaten;
2. Adress- und Kontaktdaten;
3. Familienstand;
4. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
5. Bilddaten;
6. Art der Ehrung;
7. Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 67/2021, 59/2024)
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 26 Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 26 § 26Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen
(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen …
Rückverweise