Oö. IDG
Gliederung
4. ABSCHNITT Datenverarbeitungen § 24 Ehrungen
§ 25 § 25 Veröffentlichung
(1) Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt haben. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2) Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Einwilligung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
§ 26 Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 26 § 26Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen
…Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft; 5. Bilddaten; 6. Art der Ehrung; 7. Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 67/2021, 59/2024) (2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln…
§ 26b § 26bVerarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
…strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972, 16. Transparenzdatenbank: Daten nach § 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß…
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