(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)
§ 27 Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 27 § 27Eigener Wirkungsbereich
…Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 24 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. (Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)…
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