Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 24 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
§ 26b Oö. IDG · Oö. IDG · Oö. Informations- und Datenschutzgesetz
§ 26b § 26bVerarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
…§ 56a Abs. 1 nach Maßgabe des § 56c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, 4. Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 BFA Verfahrensgesetz, 5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl, 6. Adress-, Gebäude…
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