§ 4
Anerkennung als Heilpeloid
Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,
c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
§ 4 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 4
…§ 4 Anerkennung als Heilpeloid Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird: a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden…
§ 5
…5 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen (1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen. (2) Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon (Rn) in…
Rückverweise