§ 15
Analysen der Heilvorkommen
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung entsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften zur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(5) Steht ein gemäß Abs. 4 geeignetes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(6) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
§ 15 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 15
…§ 15 Analysen der Heilvorkommen (1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine…
§ 21
…nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Behörde hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003) (2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der…
Anl. 3
…Anhang III Zu § 15 Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen: a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur…
Anl. 4
…Anhang IV Zu § 15 Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen: a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur…
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