§ 13
Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;
b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;
c) die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
d) die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
e) eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
f) im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
g) Maßnahmen der Qualitätssicherung;
h) die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
i) das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten;
j) Informations- und Beschwerdemöglichkeit.
(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
§ 13 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 13
…§ 13 Kuranstaltsordnung (1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. (2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften…
§ 11 § 11
…sind, 8. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen und 9. gegen die vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 13) keine Bedenken bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 36/2020) (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs…
§ 21
…In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Behörde hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003) (2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort, der Betrieb von…
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