1. ABSCHNITT
GEMEINDESANITÄTSDIENST
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.
Rückverweise
Oö. GSDG · Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006
§ 2 § 2Gemeindeärzte
…1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur…
§ 1
…1. ABSCHNITT GEMEINDESANITÄTSDIENST § 1 Organisation (1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe…
§ 3 § 3Verträge mit juristischen Personen
…1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § …