§ 51 8. ABSCHNITT Anpassung des Dienstrechts, Optionsrecht, Verweisungen Eingetragene Partnerschaft — Oö. GG 2001
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 45 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
§ 13 Oö. GG 2001 · Oö. GG 2001 · Oö. Gehaltsgesetz 2001
§ 13 Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
…1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des Landesbediensteten um 10% zu kürzen. §§ 51, 53 und 55 Oö. LVBG bleiben unberührt. (2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 5 für Beamte mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete…
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