§ 13 Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs — Oö. GG 2001
(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des Landesbediensteten um 10% zu kürzen. §§ 51, 53 und 55 Oö. LVBG bleiben unberührt.
(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 5 für Beamte mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
§ 48 Oö. GG 2001 · Oö. GG 2001 · Oö. Gehaltsgesetz 2001
§ 48 Treueabgeltung
…1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG…
§ 40 Pensionsbeitrag
…zu § 40 Abs. 4: Artikel II der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 wird für das Jahr 2026 mit 6.930 Euro festgesetzt.“) (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)…
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