§ 38 Dienstvergütung — Oö. GG 2001
(1) Landesbediensteten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie
1. Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten (Erschwernisabgeltung), oder
2. Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten (Gefahrenabgeltung), oder
3. Dienste verrichten, die besonders anspruchsvoll und mit einer der in Z 1, 2 oder § 37 angeführten vergleichbaren Zusatzleistung verbunden sind, und
die in Z 1 bis 3 angeführten Besonderheiten nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind (§ 4 Abs. 3).
(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z 2) gesondert auszuweisen.
§ 38 Oö. GG 2001 · Oö. GG 2001 · Oö. Gehaltsgesetz 2001
§ 38 Dienstvergütung
(1) Landesbediensteten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie 1. Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten (Erschwernisabgeltung), oder 2. Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherh…
§ 4 Bezüge
…in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen. (3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 38 Abs. 1 Z …
§ 40 Pensionsbeitrag
…zu § 40 Abs. 4: Artikel II der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 wird für das Jahr 2026 mit 6.930 Euro festgesetzt.“) (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)…
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