§ 13 § 13Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des Landesbediensteten um 10% zu kürzen. §§ 51, 53 und 55 Oö. LVBG bleiben unberührt.
(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 5 für Beamte mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
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