§ 11 § 11Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 93/2009)
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