(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern
1. die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
2. der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und
3. ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.
(Anm: LGBl.Nr. 152/2001)
(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
1. die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
2. die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
3. die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird;
4. die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024.
Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)
Rückverweise
Oö. GemO 1990 · Oö. Gemeindeordnung 1990
§ 62 § 62Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
…Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.…
§ 58 § 58Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
…als 2.000 Euro ergibt, dann jedenfalls bis zu 2.000 Euro; 8. die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß § 43 Abs. 3; 9. die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber…
§ 56 § 56Aufgaben
…2.000 Euro; 4. die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Gemeindebeamten oder Gemeindebeamtinnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002. 5. die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienst- und Ausbildungsverhältnisse, ausgenommen a) die Aufnahme…
§ 38 § 38Volksbefragung
…1) Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer…