§ 62 § 62Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
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