§ 42a Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten — Oö. GDG 2002
Rückverweise
(1) Die Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 41 Abs. 3 dritter Satz und § 42 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(4) Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
§ 112 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 112 Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
…angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 42 oder § 42a seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005) (3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 42 oder §…
§ 247 Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. (3…
§ 209 Treueabgeltung für Beamte (Beamtinnen)
… 42), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 41a) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 42a) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf…