§ 112 Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs — Oö. GDG 2002
(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 42 oder § 42a seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 42 oder § 42a zu enthalten, welche die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 42 oder § 42a ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 42a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 41a. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 121/2014)
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 41 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(7) § 111 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
§ 112a Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 112a Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
…des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 111 oder § 112 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des §…
§ 112b Zeitwertkonto
…Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie bei Vertragsbediensteten das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Beamtinnen bzw. Beamten eine Erklärung im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind…
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